KG - Beschluß vom 13.07.1989
2 Ss 148/89 - 3 Ws (B) 195/89
Normen:
OWiG § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 3 -6;
Fundstellen:
NZV 1990, 43

KG - Beschluß vom 13.07.1989 (2 Ss 148/89 - 3 Ws (B) 195/89) - DRsp Nr. 1997/1099

KG, Beschluß vom 13.07.1989 - Aktenzeichen 2 Ss 148/89 - 3 Ws (B) 195/89

DRsp Nr. 1997/1099

»1. Der in der Vernehmung nach § 73 Abs. 3 OWiG gestellte Beweisantrag steht einem Beweisantrag in der Hauptverhandlung gleich und ist in dieser durch Beschluß zu bescheiden. Die Rüge des Unterlassens einer Entscheidung über den Beweisantrag muß nicht nur den Inhalt des Antrages wiedergeben, sondern auch die bestimmte Behauptung enthalten, daß ein Ablehnungsbeschluß in der Hauptverhandlung nicht verkündet worden ist. 2. Die als Aufklärungsrüge bezeichnete Rüge, daß einem Beweisantrag zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei, ist stets unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu prüfen. Genügt das Rechtsbeschwerdevorbringen den Anforderungen an diese Rüge nicht, wird es unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht geprüft, wenn es als Aufklärungsrüge zulässig ist.