KG - Beschluss vom 21.05.2007
3 Ws (B) 202/07
Normen:
OWiG § 77 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 113, 298
Vorinstanzen:
AG Tiergarten in Berlin - 318 OWi 1152/06 - 15.01.2007,

KG - Beschluss vom 21.05.2007 (3 Ws (B) 202/07) - DRsp Nr. 2007/12128

KG, Beschluss vom 21.05.2007 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 202/07

DRsp Nr. 2007/12128

»Die Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, gebietet die weitere Aufklärung, wenn das in Betracht kommende Wissen den Bekundungen eines Belastungszeugen gegenüber steht und eine Nennung des Beweismittels das Ziel hat, dessen Aussage zu widerlegen. Dies gilt auch, wenn nicht nur ein Zeuge, sondern zwei durch gemeinsame Dienstausübung verbundene Polizeibeamte den Betroffenen belasten (hier zum Bestehen einer "Wanderbaustelle" und einer dort geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung).«

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 21 - richtig: 41 - Abs. 2 (zu ergänzen: Nr. 7 - Zeichen 274), 49 (Abs. 3 Nr. 4) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 150,-- Euro verurteilt, gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und eine Bestimmung über das Wirksamwerden desselben nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet. Soweit im Urteilstenor § 21 StVO genannt ist, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen, das der Senat korrigiert.