KG - Urteil vom 01.10.2001
12 U 1918/00
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 412 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 89
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 637/98

KG - Urteil vom 01.10.2001 (12 U 1918/00) - DRsp Nr. 2003/2432

KG, Urteil vom 01.10.2001 - Aktenzeichen 12 U 1918/00

DRsp Nr. 2003/2432

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 § 412 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Urteil des Landgerichts richtig ist und auch das Vorbringen im zweiten Rechtszug keine andere Entscheidung rechtfertigt. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Berufung weist er ergänzend auf Folgendes hin:

Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des Klägers, wonach die Beklagten ihm dann zum vollen Schadensersatz verpflichtet wären, wenn der Fahrer seines Taxis vor dem Unfall durchgängig den linken Fahrstreifen der Bundesallee befahren hätte und es allein deshalb zum Unfall gekommen wäre, weil der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gefahrenen Opel Vectra unmittelbar vor dem Unfall vom mittleren in den linken Fahrstreifen der Bundesallee gewechselt wäre und dort abgebremst hätte. Einen solchen Sachverhalt hat das Landgericht nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme jedoch mit zutreffenden Gründen verneint.