KG - Urteil vom 13.03.1989
12 U 2882/88
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 1989, 39
VerkMitt 1989, 51

KG - Urteil vom 13.03.1989 (12 U 2882/88) - DRsp Nr. 1994/7810

KG, Urteil vom 13.03.1989 - Aktenzeichen 12 U 2882/88

DRsp Nr. 1994/7810

Zur Klärung der Frage, ob ein vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer einseitig einen Verkehrsunfall provoziert hat, sind Auffälligkeiten im Verhalten des Vorfahrtberechtigten während des gesamten Unfallhergangs, aber auch seine Unfallhäufigkeit zu berücksichtigen und gegebenenfalls aufzuklären. Die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG kann dazu führen, daß der provozierende Vorfahrtberechtigte den gesamten Schaden zu tragen bzw. zu ersetzen hat.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 1989, 39
VerkMitt 1989, 51