KG - Urteil vom 14.01.1991
12 U 7816/69
Normen:
BGB § 249 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1992, 28

KG - Urteil vom 14.01.1991 (12 U 7816/69) - DRsp Nr. 1994/7793

KG, Urteil vom 14.01.1991 - Aktenzeichen 12 U 7816/69

DRsp Nr. 1994/7793

Steht ein Auffahrunfall in engem Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden, so gibt es keinen Anscheinsbeweis zum Nachteil des Auffahrenden. Ob es in diesem Fall umgekehrt einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Fahrstreifenwechslers gibt, bleibt offen. 2. Unklar ist die Verkehrslage für den Letzten einer Fahrzeugreihe hinter einem langsameren oder stehenden Fahrzeug, weil er nicht darauf vertrauen kann, daß ein weiter vor ihm fahrender oder stehender Verkehrsteilnehmer nicht plötzlich zum Überholen ausscheren werde. 3. Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den unfallbedingten Rückstufungsschaden bei der Kaskoversicherung des Geschädigten.

Normenkette:

BGB § 249 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen
VerkMitt 1992, 28