»Der Kl. hat gegen die Bekl. zu 1) und 2) keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB oder § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nrn. 1 und 2 PflVG. Denn er hat den ihm obliegenden Beweis nicht führen können, daß der Schaden an seinem Fahrzeug durch den Bekl. zu 2) oder dessen Pkw verursacht worden ist. ...
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