KG - Urteil vom 27.02.1989
12 U 2732/88
Normen:
BGB § 830 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
DAR 1989, 300
DRsp I(145)347b
VerkMitt 1989, 69

KG - Urteil vom 27.02.1989 (12 U 2732/88) - DRsp Nr. 1992/7283

KG, Urteil vom 27.02.1989 - Aktenzeichen 12 U 2732/88

DRsp Nr. 1992/7283

Keine gesamtschuldnerische Haftung gem. Abs. 1 Satz 2 wegen Alternativtäterschaft für den Fall, daß ein geparktes Kraftfahrzeug mehrmals an derselben Stelle angefahren wird, aber nicht feststellbar ist, ob der Anfangsschaden nachträglich vergrößert worden ist (Alleinhaftung des Erstschädigers).

Normenkette:

BGB § 830 Abs.1 S.2;

Gründe:

»Der Kl. hat gegen die Bekl. zu 1) und 2) keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB oder § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nrn. 1 und 2 PflVG. Denn er hat den ihm obliegenden Beweis nicht führen können, daß der Schaden an seinem Fahrzeug durch den Bekl. zu 2) oder dessen Pkw verursacht worden ist. ...