OVG Niedersachsen - Beschluss vom 25.07.2018
12 LC 150/16
Normen:
StVO § 2 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 4; StVO § 41; VwGO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 3932/15

Klagebefugnis eines Radfahrers gegen die Markierung eines Schutzstreifens für Radfahrer; Vorliegen eines durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Schutzstreifens für Radfahrer

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 12 LC 150/16

DRsp Nr. 2019/9694

Klagebefugnis eines Radfahrers gegen die Markierung eines Schutzstreifens für Radfahrer; Vorliegen eines durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Schutzstreifens für Radfahrer

Ein durch Leitlinien (Zeichen 340) markierter Schutzstreifen für Radfahrer enthält weder rechtlich Verhaltenspflichten für Radfahrer, noch führt er tatsächlich für sie zu (Gesundheits-) Gefahren, etwa durch zu enge Überholvorgänge. Radfahrer sind daher gegen die Markierung eines solchen Schutzstreifens nicht klagebefugt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 4; StVO § 41; VwGO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.