Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, über ihn ohne zureichenden Grund nicht binnen drei Monaten entschieden ist oder ein Widerspruchsverfahren entbehrlich ist, muss die Entziehungsverfügung samt den Nebenverfügungen (weiter) mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.
Zur Prüfung der Anfechtungsklage bietet sich folgendes Aufbauschema an:
I. Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage 1. | Deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18 ff. GVG) | 2. | Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 VwGO) | 3. | Statthaftigkeit: Aufhebung eines Verwaltungsakts als Klageziel (§ 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO) a) | Verwaltungsaktqualität des Klagegegenstands | b) | Keine Erledigung des Verwaltungsakts | c) | Teil- oder isolierte Anfechtung | d) | Modifizierung durch Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid (§ 79 VwGO) |
| 4. | Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) | 5. | Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (§ 68 VwGO) | 6. | Klagefrist (§ 74 VwGO) | 7. | Beteiligtenbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen (Beteiligtenfähigkeit/Prozessfähigkeit) | 8. | Zuständigkeit des angegangenen Verwaltungsgerichts a) | Sachliche Zuständigkeit (§§ 45 ff. VwGO) | b) | Örtliche Zuständigkeit (§ 52 VwGO) |
| 9. | Ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 81 VwGO) | 10. | Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis | 11. | Keine anderweitige Rechtshängigkeit | 12. | Keine rechtskräftige Entscheidungen in der gleichen Sache | 13. | Kein wirksamer Klageverzicht |
II. Begründetheit |