VGH Hessen - Beschluss vom 15.10.2002
8 TG 2579/02
Normen:
GVG § 17a ; VwGO § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 259
ESVGH 53, 128
wrp 2003, 112
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 02.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 G 2041/02

Kommunalrecht - Rechtswegverweisung, einstweiliger Rechtsschutz, Kfz-Zulassung, Kfz-Schilderprägebetrieb, privatrechtsgestaltende Willenserklärung, wirtschaftliche Betätigung öffentlicher Verwaltungsträger, Verwaltungsprivatrecht, Zwei-Stufen-Theorie

VGH Hessen, Beschluss vom 15.10.2002 - Aktenzeichen 8 TG 2579/02

DRsp Nr. 2007/24149

Kommunalrecht - Rechtswegverweisung, einstweiliger Rechtsschutz, Kfz-Zulassung, Kfz-Schilderprägebetrieb, privatrechtsgestaltende Willenserklärung, wirtschaftliche Betätigung öffentlicher Verwaltungsträger, Verwaltungsprivatrecht, Zwei-Stufen-Theorie

»1. Die Verweisungsvorschrift des § 17 a Abs. 2 GVG ist auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren anwendbar; das gilt allerdings nicht für die Vorschrift des § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG über das weitere Beschwerdeverfahren. 2. Für das Rechtsschutzbegehren eines privaten Kfz-Schilderprägebetriebes gegen die Vergabe von Räumen im Gebäude einer Kfz-Zulassungsstelle durch den Landkreis an ein (gemeinnütziges) Konkurrenzunternehmen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.«

Normenkette:

GVG § 17a ; VwGO § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer in ................... betriebenen Kfz-Schilderprägestelle, die sich unmittelbar gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle des Landkreises ...........befindet.