BGH - Beschluß vom 17.01.2008
GSSt 1/07
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHR MRK Art 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 33
BGHSt 52, 124
JR 2008, 119
JR 2008, 212
JZ 2008, 416
NJW 2008, 860
NStZ 2008, 234
StRR 2008, 107
StV 2008, 133
StraFo 2008, 106
wistra 2008, 137
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,

Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung: Vollstreckungslösung

BGH, Beschluß vom 17.01.2008 - Aktenzeichen GSSt 1/07

DRsp Nr. 2008/3479

Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung: Vollstreckungslösung

»Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist anstelle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.«

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Vorlage des 3. Strafsenats betrifft die Frage, in welcher Weise es im Rechtsfolgenausspruch zu berücksichtigen ist, wenn Strafverfolgungsbehörden das Verfahren gegen den Angeklagten in rechtsstaatswidriger Weise verzögert haben.

1. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Strafsache gegen F. (3 StR 50/07) über die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Mit ihrem Rechtsmittel beanstandet es die Revisionsführerin als sachlichrechtlichen Mangel, dass das Landgericht zum Ausgleich für eine von ihm zu verantwortende Verzögerung des Verfahrens gegen den Angeklagten auf eine Strafe erkannt hat, die das gesetzliche Mindestmaß unterschreitet.