OLG Koblenz - Beschluss vom 18.06.2002
1 Ws 433/02
Normen:
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 § 464b ;
Vorinstanzen:
LG Bad - Kreuznach - 17.04.2002,

Kosten; Freispruch; notwendige Auslagen; Wahlverteidiger; Verteidiger, auswärtiger; Reisekosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 1 Ws 433/02

DRsp Nr. 2002/17404

Kosten; Freispruch; notwendige Auslagen; Wahlverteidiger; Verteidiger, auswärtiger; Reisekosten

»Nach Auffassung des Senats muss die Staatskasse die Bestellung eines auswärtigen Wahlverteidigers nur dann gegen sich gelten lassen, wenn es sich um eine Strafsache von erheblichem Gewicht gehandelt und der Angeklagte den Verteidiger für besonders geeignet gehalten hat, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen (ausführlich Senatsbeschluss vom 13. März 2000 - 1 Ws 835-837/99 -). Das Erfordernis eines gewachsenen Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Angeklagtem hat der Senat aufgegeben, da ein Festhalten daran gerade solche Angeklagten begünstigen würde, die schon vorher in den Verdacht strafbarer Handlungen gelangt sind und deswegen bereits häufiger einen Rechtsanwalt beauftragen mussten (Senat a.a.O.).«

Normenkette:

StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 § 464b ;

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten in der Anklageschrift einen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316 a Abs. 1 StGB zur Last gelegt. Gemäß Anklagesatz sollte er seinen Geschäftspartner, den er in seinem PKW mitgenommen hatte, zusammen mit einer unbekannt gebliebenen Person auf einer Landstraße in Mallorca überfallen und ihm gewaltsam einen zuvor erhaltenen bankgarantierten Scheck über 60.500 DM entwendet haben.