Im Zuge des nach der Wiedervereinigung erfolgten Ausbaus der Bundesautobahn A 10 südlich von Berlin (Berliner Ring) wurde im Bereich der Kreuzung mit der Bundesstraße 96 die Verlegung einer unterirdisch entlang dieser Fernstraße verlaufenden Trinkwasserleitung erforderlich, die 1928 von einem Berliner Wasserwerk errichtet, nach 1961 von Berlin abgeschnitten und bis 1990 von einem VEB betrieben wurde, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist.
Die Bundesrepublik Deutschland als Klägerin und das beklagte Wasserversorgungsunternehmen streiten darüber, wer von ihnen die Kosten der straßenbaubedingten Verlegung der Trinkwasserleitung zu tragen hat.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung der von ihr entsprechend einer Kostenvorlagevereinbarung aufgewendeten 452.673,79 DM nebst Zinsen.
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