BGH - Urteil vom 02.04.1998
III ZR 91/95
Normen:
FStrG § 8 ; GG Art. 14 ; BGB §§ 1004, 1023 ; DDR: StraßenVO § 13 (F: 22. August 1974); DDR: WasserG § 40 (F: 2. Juli 1982); GBBerG § 9 ; SachenR-DV § 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1023 Abs. 1 S. 1 Folgekosten 1
BGHR BGB § 1994 Versorgungsleistung 1
BGHR FStrG § 8 Abs. 10 Mitbenutzungsrecht 1
BGHR FStrG § 8 Abs. 10 Sondernutzungsrecht 1
BGHZ 138, 266
DVBl 1998, 733
VIZ 1998, 397
WM 1998, 1352

Kostenerstattung wegen der Verlegung einer öffentlichen Wasserleitung im Zuge von Straßenbaumaßnahmen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

BGH, Urteil vom 02.04.1998 - Aktenzeichen III ZR 91/95

DRsp Nr. 1998/8060

Kostenerstattung wegen der Verlegung einer öffentlichen Wasserleitung im Zuge von Straßenbaumaßnahmen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

»Zur Frage der Erstattung von Kosten, die dadurch entstehen, daß nach der Wiedervereinigung wegen des Ausbaus einer Bundesfernstraße im Beitrittsgebiet eine 1928 im Straßenkörper verlegte Leitung der öffentlichen Wasserversorgung verändert werden muß.«

Normenkette:

FStrG § 8 ; GG Art. 14 ; BGB §§ 1004, 1023 ; DDR: StraßenVO § 13 (F: 22. August 1974); DDR: WasserG § 40 (F: 2. Juli 1982); GBBerG § 9 ; SachenR-DV § 1 ;

Tatbestand:

Im Zuge des nach der Wiedervereinigung erfolgten Ausbaus der Bundesautobahn A 10 südlich von Berlin (Berliner Ring) wurde im Bereich der Kreuzung mit der Bundesstraße 96 die Verlegung einer unterirdisch entlang dieser Fernstraße verlaufenden Trinkwasserleitung erforderlich, die 1928 von einem Berliner Wasserwerk errichtet, nach 1961 von Berlin abgeschnitten und bis 1990 von einem VEB betrieben wurde, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist.

Die Bundesrepublik Deutschland als Klägerin und das beklagte Wasserversorgungsunternehmen streiten darüber, wer von ihnen die Kosten der straßenbaubedingten Verlegung der Trinkwasserleitung zu tragen hat.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung der von ihr entsprechend einer Kostenvorlagevereinbarung aufgewendeten 452.673,79 DM nebst Zinsen.