FG Saarland - Urteil vom 26.08.2003
2 K 237/00
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a ; KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. b ; FGO § 6 Abs. 2 ; FGO § 90a Abs. 3 ;

Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung für in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Fahrzeuge; Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach Erlass eines Gerichtsbescheids

FG Saarland, Urteil vom 26.08.2003 - Aktenzeichen 2 K 237/00

DRsp Nr. 2003/17416

Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung für in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Fahrzeuge; Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach Erlass eines Gerichtsbescheids

1. Die Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b KraftStG erfordert, dass die betreffenden Fahrzeuge ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden. Erbringt ein Steuerpflichtiger, der ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen und einen gewerblichen Landschaftspflegebetrieb unterhält, und dessen Umsätze etwa zu 85 v.H. auf den gewerblichen Bereich und nur zu 15 v. H. auf die Land- und Forstwirtschaft entfallen, nicht den Nachweis, dass ein Fahrzeug, für das Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, ausschließlich den in § 3 Nr. 7 KraftStG genannten Zwecken gedient hat, ist sein Halten nicht steuerfrei. 2. Der Erlass eines Gerichtsbescheides durch den Senat steht der Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 FGO nicht entgegen, wenn vor dem Senat noch nicht mündlich verhandelt worden ist und der Gerichtsbescheid wegen des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als nicht ergangen gilt.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a ; KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. b ; FGO § 6 Abs. 2 ; FGO § 90a Abs. 3 ;

Tatbestand: