FG Köln - Urteil vom 20.11.2008
6 K 1746/08
Normen:
AO § 34; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 313; KraftStG § 7 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 615
ZInsO 2009, 534

Kraftfahrzeugsteuer für ein unpfändbares Fahrzeug als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO

FG Köln, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 6 K 1746/08

DRsp Nr. 2009/4918

Kraftfahrzeugsteuer für ein unpfändbares Fahrzeug als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO

1. Die für ein unpfändbares Fahrzeug geschuldete Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil sie durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet wird. 2. Der Treuhänder, auf den die Befugnis zur Verwaltung des Vermögens des Insolvenzsschuldners übergegangen ist, ist auch bei nur rechtsvermutetem Halten verpflichtet, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen oder die Anzeige über den Übergang des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle zu erstatten, wenn er das Entstehen der Kraftfahrzeugsteuer zu Lasten der Insolvenzmasse vermeiden will.

Normenkette:

AO § 34; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 313; KraftStG § 7 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte gegen den Kläger die Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit geltend machen durfte.

Über das Vermögen des Herrn ... - Schuldner - wurde am 9. November 2007 das Verbraucher-Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Auf den Schuldner war seit 2003 das Kraftrad Kawasaki KLX 650 mit dem amtlichen Kennzeichen LEV ZO 3 zugelassen. Er ist seit 1989 bei der ... AG beschäftigt und besucht außerhalb der Arbeitszeit noch die Technikerschule in ....