BFH - Urteil vom 22.06.2004
VII R 53/03
Normen:
KraftStG § 9 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2397
BFH/NV 2004, 1737
BFHE 2007, 63
BStBl II 2004, 1012
DAR 2004, 725
DB 2004, 2514
DStRE 2004, 1364
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 649/01

Kraftfahrzeugsteuer: Zweispuriges Kraftfahrzeug Trike kein Kraftrad

BFH, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen VII R 53/03

DRsp Nr. 2004/16680

Kraftfahrzeugsteuer: Zweispuriges Kraftfahrzeug Trike kein "Kraftrad"

»Ein zweispuriges Kraftfahrzeug ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als "Kraftrad" zu behandeln.«

Normenkette:

KraftStG § 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Halter eines sog. Trike, eines dreirädrigen offenen Kraftfahrzeuges ohne Kabine. Es hat drei Sitzplätze, ein Leergewicht von 560 kg, erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 115 km/h und wird mittels eines Lenkers gesteuert. Im Kraftfahrzeugbrief war das Fahrzeug früher als "Personenkraftwagen, offen" bezeichnet worden, bis die Verkehrsbehörde diese Eintragung in "dreirädriges Kraftfahrzeug" änderte.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat mit Bescheid vom .... 2001 gegen den Kläger Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe des für PKW geltenden Satzes festgesetzt. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) diesen Bescheid durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1411 veröffentlichte Urteil geändert und die Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe des für Motorräder geltenden Satzes herabgesetzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, zu deren Begründung Folgendes vorgetragen wird: