FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.06.2003
1 K 649/01
Normen:
KraftStG (1994) § 2 Abs. 1 ; KraftStG (1994) § 2 Abs. 1, Abs. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG (1994) § 2 Abs. 2 ; KraftStG (1994) § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1411

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Trike; Kraftfahrzeugsteuer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 1 K 649/01

DRsp Nr. 2003/11729

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines "Trike"; Kraftfahrzeugsteuer

Ein sogenanntes Trike ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als Personenkraftwagen, sondern als Kraftrad einzustufen. Zu bewerten sind die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung von Bauart und Ausstattung und das äußere Erscheinungsbild, unmaßgeblich ist dagegen die verkehrsrechtliche Einordnung durch die Zulassungsstelle.

Normenkette:

KraftStG (1994) § 2 Abs. 1 ; KraftStG (1994) § 2 Abs. 1, Abs. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG (1994) § 2 Abs. 2 ; KraftStG (1994) § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines sog. Trike streitig.

Der Kläger war Eigentümer eines dreirädrigen Fahrzeugs vom Typ St. Maltritz Gehofen SMT 770. Das Fahrzeug hat drei Sitzplätze und wird von einem Ottomotor mit 1184 cm3 angetrieben. Das Leergewicht beträgt 560 kg. Der Motor des Fahrzeugs verfügt über eine Leistung von 25 kW und eine Höchstgeschwindigkeit von 115 km/h. Das Fahrzeug hat zwei Achsen, verfügt über einen Rückwärtsgang und den Schadstoff Schlüssel "00". Die Größenbezeichnung der Bereifung hinten lautet "295/50 R 15 70S".