FG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2008
8 K 5316/05 Verk
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 2003

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung - Ausschluss der Steuerbefreiung bei Nutzung einer Zugmaschine durch den gewerbetreibenden Halter für eigene gewerbliche Zwecke

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 8 K 5316/05 Verk

DRsp Nr. 2008/17244

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung - Ausschluss der Steuerbefreiung bei Nutzung einer Zugmaschine durch den gewerbetreibenden Halter für eigene gewerbliche Zwecke

Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bei ausschließlicher Nutzung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke ist zu versagen, wenn ein Landmaschinenhändler einen zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Schlepper nicht ausschließlich im Rahmen der Vermietung an land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder zur Durchführung von Lohnarbeiten, sondern auch als zum Verkauf in seinem Gewerbebetrieb bestimmtes Vorführfahrzeug verwendet.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das ehemalige Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen __-__ ___ von der Kraftfahrzeugsteuer befreit war.

Der Kläger betreibt ein Landtechnikunternehmen in A. Gegenstand des Unternehmens ist die Veräußerung, Reparatur und Wartung von Maschinen und Fahrzeugen, die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. Am 01. Juni 2004 wurde auf den Kläger eine Zugmaschine (_____Schlepper_____) mit dem amtlichen Kennzeichen __-__ ___ zum öffentlichen Verkehr zugelassen. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erließ am 05. Juli 2004 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er die Kraftfahrzeugsteuer für den Entrichtungszeitraum 01. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 auf 888 Euro festsetzte.