FG Thüringen - Urteil vom 07.05.2003
I 742/00
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a, Buchstabe b, Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1200

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Transportfahrzeug für Holzrückemaschinen; Kraftfahrzeugsteuer

FG Thüringen, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen I 742/00

DRsp Nr. 2006/1290

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Transportfahrzeug für Holzrückemaschinen; Kraftfahrzeugsteuer

Das Halten eines besonders hergerichteten Fahrzeugs zur Beförderung von Holzrückemaschinen an ihren Einsatzort und zurück, das seiner Art. nach ausschließlich für den Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmt und für den Transport in anderen Wirtschaftszweigen grundsätzlich ungeeignet ist, durch einen für Betriebe der Forstwirtschaft tätigen Lohnunternehmer ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (Abweichung vom BFH-Urteil vom 17.10.1984 II R 156/81, BStBl II 1985, 313).

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a, Buchstabe b, Satz 2 ;

Tatbestand:

Umstritten ist die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ein Fahrzeug, das zum Transport von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen hergerichtet worden ist.