FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.05.2008
15 K 1931/05
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pick-up mit Doppelkabine nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 15 K 1931/05

DRsp Nr. 2008/17227

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pick-up mit Doppelkabine nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

1. Nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ist typisierend davon auszugehen, dass ein Kraftfahrzeug nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung bestimmt und geeignet und daher als PKW einzustufen ist, wenn seine Ladefläche oder sein Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht. 2. Bei einem straßenverkehrsrechtlich als Fünfsitzer zugelassenen, viertürigen Pick-up mit Doppelkabine ist die gesamte Doppelkabine als zur Personenbeförderung bestimmt und geeignet anzusehen, so lange nicht die hintere Sitzbank unter dauerhafter Unbrauchbarmachung der Sitz- und Gurtbefestigungspunkte entfernt worden ist.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;

Tatbestand:

Für den Kläger wurde am 20.04.2000 ein Kraftfahrzeug der Marke Nissan (J) mit dem amtlichen Kennzeichen ... zum Straßenverkehr zugelassen. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen sogenannten Pick-up mit Doppelkabine und 4-Türen, für das sich aus dem Fahrzeugschein folgende technische Daten ergeben:

Fahrzeugart:

Lkw - geschlossener Kasten

Typ:

D 22

Antriebsart:

Diesel

Höchstgeschwindigkeit:

145 km/h

Zulässiges Gesamtgewicht:

2.850 kg

Nutzlast:

902 kg

Leergewicht:

1.925 kg

Länge:

4.885 mm

Breite:

1.820 mm

Hubraum:

2.494 cm3