FG Brandenburg - Urteil vom 09.09.2003
4 K 3138/00
Normen:
KraftStG (1994) § 12 Abs. 2 Nr. 4 § 2 Abs. 2 S. 1 § 8 Nr. 2 § 12 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 6 Alt. 2 ;

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung von Serienfahrzeugen; Keine Bindungswirkung einer falschen Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben; Kraftfahrzeugsteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 4 K 3138/00

DRsp Nr. 2004/6087

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung von Serienfahrzeugen; Keine Bindungswirkung einer falschen Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben; Kraftfahrzeugsteuer

1. Bei Serienfahrzeugen ist in der Regel die Konzeption des Herstellers für Bauart und Einrichtung bestimmend und prägt die für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung maßgebliche objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges entscheidend. 2. Allein die Verblechung der beiden hinteren Seitenfenster eines VW Golf stellt auch dann keinen Umstand dar, der die anderen nach dem äußeren Erscheinungsbild für die Einordnung als PKW sprechenden Umstände überlagert, wenn das Fahrzeug verkehrsrechtlich als LKW eingestuft ist. 3. Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht, auch wenn sie unbefristet festgesetzt wird, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen erst mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums. Ihr haftet danach eine gewisse Vorläufigkeit an, die es dem Finanzamt ermöglicht, eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzugeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese (falsche) Rechtsauffassung vertraut haben sollte.

Normenkette:

KraftStG (1994) § 12 Abs. 2 Nr. 4 § 2 Abs. 2 S. 1 § 8 Nr. 2 § 12 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 6 Alt. 2 ;

Tatbestand: