OLG Saarbrücken - Beschluss vom 24.07.2001
5 W 223/01
Normen:
AKB § 3 Abs. 2 ; StGB § 223 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 267/00

Kraftverkehrsversicherung: Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag und zur Frage, wann der geltend gemachte Schaden durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs entstanden ist

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 5 W 223/01

DRsp Nr. 2002/11068

Kraftverkehrsversicherung: Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag und zur Frage, wann der geltend gemachte Schaden "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden ist

1. Ansprüche aus dem Kraftverkehrsversicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.2. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung von Ersatzansprüchen erstreckt sich nur auf solche Schäden, die "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden sind. Dazu zählt eine Körperverletzung, die der Fahrer eines Kraftfahrzeugs unmittelbar im Anschluss an einen Verkehrsunfall einer daran beteiligten Person durch eine Tätllichkeit zufügt, nicht.

Normenkette:

AKB § 3 Abs. 2 ; StGB § 223 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch.