Kreisverkehr

Autor: Stephan Schröder

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Bei einem Unfall im Kreisverkehr gilt kein Anscheinsbeweis, solange nicht feststeht, welcher der Beteiligten den Kreisverkehr mit seinem Fahrzeug zuerst erreicht hat. Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass eine Vorfahrtsverletzung des in den Kreisverkehr Einbiegenden gegeben ist, wenn sich die Kollision im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Einfahrt in den Kreisverkehr ereignet, besteht nicht (LG Detmold, Urt. v. 22.12.2004 - 2 S 110/04, DAR 2005, 222).

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Der Beweis des ersten Anscheins spricht für einen Vorfahrtsverstoß des in den Kreisverkehr Einfahrenden, wenn es im Einmündungsbereich zu einer Kollision zwischen ihm und dem auf der Kreisfahrbahn fahrenden Verkehrs-teilnehmer kommt.

st offen, welcher Unfallbeteiligte zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist, spricht der Anscheinsbeweis für einen Vorfahrtsverstoß desjenigen, in dessen Einmündungsbereich sich der Unfall ereignet hat.