KG - Urteil vom 05.06.2012
6 U 150/11
Normen:
EGGVG Art. 1 Abs. 1; EGVVG Art. 1 Abs. 2; VVG § 16 a.F.; VVG § 19; VVG § 21 a.F.; VVG § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 474/09

Kündigung des Versicherers wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten nach Eintritt des Versicherungsfalls

KG, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen 6 U 150/11

DRsp Nr. 2013/19708

Kündigung des Versicherers wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten nach Eintritt des Versicherungsfalls

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. August 2011 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EGGVG Art. 1 Abs. 1; EGVVG Art. 1 Abs. 2; VVG § 16 a.F.; VVG § 19; VVG § 21 a.F.; VVG § 21 Abs. 2;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen; ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist, weil die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist, unzweifelhaft nicht zulässig,.

II.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. August 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden.