BayObLG - Beschluß vom 23.02.2000
5 St RR 30/00
Normen:
StGB § 185 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2000, 12
DAR 2000, 277
JZ 2000, 528
NJW 2000, 1584
NZV 2000, 337
VRS 98, 348

Kundgabe der Mißachtung über Videoaufzeichnung

BayObLG, Beschluß vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 5 St RR 30/00

DRsp Nr. 2000/2988

Kundgabe der Mißachtung über Videoaufzeichnung

»Eine Kundgabe der Mißachtung kann auch über das Medium einer Videokamera erfolgen (polizeiliche Kontrollstelle an Autobahn).«

Normenkette:

StGB § 185 ;

Tatbestand

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 12.8.1998 wegen Beleidigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM. Das Landgericht verwarf die allein von dem Angeklagten eingelegte Berufung am 27.5.1999 als unbegründet; es erkannte unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl vom 12.5.1998 auf eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 DM. Für die Beleidigung hielt es an der Tagessatzanzahl von 30 Tagessätzen fest. Im Strafbefehl war wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 100 DM verhängt worden. Für beide Taten bestimmte das Landgericht die Tagessatzhöhe neu und einheitlich auf 60 DM.

Der Verurteilung wegen Beleidigung lag nach dem Berufungsurteil im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 4.2.1998 nahmen zwei Polizeibeamte auf der BAB A 7 Ulm-Kempten Abstandsmessungen vor. Zu diesem Zweck war an der Meßstelle im Bereich einer Autobahnbrücke bei km 862,6 in Fahrtrichtung Kempten u. a. eine Beobachtungskamera unterhalb der Brücke neben der Fahrbahn aufgestellt. Die Beamten waren für Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar.