OLG Celle - Urteil vom 06.11.2002
7 U 229/01
Normen:
BGB § 362 § 185 § 433 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 106
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 01.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2070/01

Leistung an Dritte mit Erfüllungswirkung

OLG Celle, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 7 U 229/01

DRsp Nr. 2003/824

Leistung an Dritte mit Erfüllungswirkung

»Werden Verkäufe von Personkraftwagen durch einen niederländischen Vertragshändler an deutsche Endverbraucher als Re-Importe über eine deutsche Kfz-Handlung als Agentin des Käufers derart abgewickelt, dass der Vertragshändler Fahrzeug und Papiere gegen (nicht bankbestätigte) Schecks der Agentin in Höhe des um die Provision der Agentin geminderten Kaufpreises herausgibt, und dann die Auslieferung an den Käufer durch die Agentin gegen Zahlung des Kaufpreises an die Agentin erfolgt, ohne dass der Käufer bis dahin über eine Rechnung oder Kontonummer der Vertragshändlerin verfügt, ist die Agentin als Zahlstelle des Vertragshändlers anzusehen mit der Folge, dass der Vertragshändler das Insolvenzrisiko der Agentin (Nichteinlösung des Schecks) trägt.«

Normenkette:

BGB § 362 § 185 § 433 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat mit seiner Berufung Erfolg. Denn die Klägerin ist nicht berechtigt, von ihm die Zahlung von 23.531,57 DM bzw. 12.031,45 EUR für das am 26. Oktober 2000 übergebene Neufahrzeug der Marke Ford Typ Focus Trend zu verlangen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass ihr Kaufpreisanspruch durch die Zahlung von 29.430 DM, die der Beklagte am 26. Oktober 2000 in bar an die Firma ####### Automobile in ####### bei der Fahrzeugübergabe erbracht hat, erloschen ist (§ 362 BGB).