KG - Beschluss vom 07.07.2021
6 U 111/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BUVB § 1; VVG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 94/17

Leistungen aus einer BerufsunfähigkeitsversicherungBerufsalltag als GeneralagentDefinition bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in den BUVB

KG, Beschluss vom 07.07.2021 - Aktenzeichen 6 U 111/18

DRsp Nr. 2021/18350

Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung Berufsalltag als Generalagent Definition bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in den BUVB

1. Für die Beurteilung des Eintritts der BU ist auf den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, abzustellen (vgl. § 172 Abs. 2 VVG n. F.; BGH, Urteile vom 14.12.2016 - IV ZR 527/15 Rn. 23; 22.09.1993 - IV ZR 203/92, Rn. 17 ff.). 2. Kommt es zu einem Berufswechsel, ist deshalb grds. der neu ergriffene Beruf und dessen Ausgestaltung entscheidend; der vorherige Beruf bleibt als Maßstab für die Beurteilung der BU nur dann maßgebend, wenn der Berufswechsel ausschließlich leidensbedingt erfolgte (BGH 14.12.2016 Rn. 24; 30.11.1994 - IV ZR 300/93 Rn. 20). 3. Die Darlegungs- und Beweislast für den leidensbedingten Wechsel trägt der VN. Der Beweis ist nicht geführt, wenn die Beweisaufnahme über die primäre Behauptung des Eintritts der BU schon im alten Beruf ergeben hat, dass das Ausmaß der leidensbedingten Einschränkungen der vormaligen Tätigkeit weitaus geringer war als behauptet und die angegebenen Beschwerden vom gerichtlichen Sachverständigen mit den objektiv feststellbaren Befunden nicht in Einklang gebracht werden konnten.