Der Senat hat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2020 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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