OLG Rostock - Urteil vom 23.11.2021
4 U 15/21
Normen:
IfSG §§ 6 f.; VVG § 1 S. 1; AVB BS (2003) § 3 Nr. 3; AVB BS (2008) § 25 Nr. 4; BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 154/20

Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit dem CoronavirusAuslegung Allgemeiner VersicherungsbedingungenEnumerative Aufzählung von im Einzelnen versicherten Krankheiten und Krankheitserregern in Versicherungsbedingungen

OLG Rostock, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 4 U 15/21

DRsp Nr. 2022/3693

Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen Enumerative Aufzählung von im Einzelnen versicherten Krankheiten und Krankheitserregern in Versicherungsbedingungen

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 09.03.2021, Az. 6 O 154/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der jeweiligen Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.171.539,66 EUR festgesetzt.

Normenkette:

IfSG §§ 6 f.; VVG § 1 S. 1; AVB BS (2003) § 3 Nr. 3; AVB BS (2008) § 25 Nr. 4; BGB § 305c Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin zu 1), die ein Hotel im xxx betreibt, und die mit ihr verbundene Klägerin zu 2), die in unmittelbarer Nähe zum Hotel ein Schwimmbad betreibt, begehren im Zusammenhang mit der Corona-Krise Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.