BGH - Urteil vom 12.09.2012
IV ZR 171/11
Normen:
VVG a.F. § 27 Abs. 2; VVG a.F. § 28;
Fundstellen:
BB 2012, 2573
DB 2012, 2571
DB 2012, 6
GmbHR 2013, 21
NJW 2012, 3723
NJW 2012, 6
ZIP 2012, 2112
ZIP 2012, 5
r+s 2012, 539
r+s 2013, 17
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 149/08
OLG Frankfurt am Main, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 7/10

Leistungen aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für leitende Angestellte bei nicht erfolgter Anzeige eines Beherrschungswechsels des Unternehmens

BGH, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen IV ZR 171/11

DRsp Nr. 2012/19952

Leistungen aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für leitende Angestellte bei nicht erfolgter Anzeige eines Beherrschungswechsels des Unternehmens

Eine Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach welcher der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch erlischt, wenn die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert oder neu beherrscht wird, ist unwirksam. Sie weicht nach § 34a VVG a.F. zum Nachteil der versicherten Personen von den gesetzlichen Regelungen ab. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 23 ff. VVG a.F. gewähren dem Versicherer, der sich wegen einer Gefahrerhöhung vom Vertrag lösen will, lediglich ein an bestimmte Fristen gebundenes Gestaltungsrecht, sie sehen aber kein automatisches Entfallen sämtlicher Vertragsbindungen vor, der Versicherungsschutz endet im Fall eines Kontrollwechsels in keinem Fall abrupt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG a.F. § 27 Abs. 2; VVG a.F. § 28;

Tatbestand