Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch. Er unterhält bei der Beklagten unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) eine Familien-Rechtsschutzversicherung, bei der die Wahrung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen eingeschlossen ist.
Der Kläger schloß mit Wirkung vom 1. März 1971 bei einem anderen Versicherungsunternehmen für sich, seine Ehefrau und seine am 7. August 1961 geborene Tochter eine Unfallversicherung ab, die mehrfach geändert wurde, wobei auch die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1988 (AUB 88) in den Vertrag einbezogen worden sind.
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