BGH - Urteil vom 29.04.1998
IV ZR 21/97
Normen:
ARB § 4 Abs. 2. lit. c;
Fundstellen:
MDR 1998, 839
NJW 1998, 2449
VersR 1998, 887
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 21.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 897/95
OLG Frankfurt/Main, vom 18.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 312/95

Leistungsausschluß einer zur Wahrnehmung der Rechte von Mitversicherten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung

BGH, Urteil vom 29.04.1998 - Aktenzeichen IV ZR 21/97

DRsp Nr. 1998/9342

Leistungsausschluß einer zur Wahrnehmung der Rechte von Mitversicherten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung

»§ 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 75, wonach die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, erfaßt nicht den Fall einer Fremdversicherung, bei der es von vornherein Sache des Versicherungsnehmers ist, die Rechte des Mitversicherten geltend zu machen.«

Normenkette:

ARB § 4 Abs. 2. lit. c;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch. Er unterhält bei der Beklagten unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) eine Familien-Rechtsschutzversicherung, bei der die Wahrung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen eingeschlossen ist.

Der Kläger schloß mit Wirkung vom 1. März 1971 bei einem anderen Versicherungsunternehmen für sich, seine Ehefrau und seine am 7. August 1961 geborene Tochter eine Unfallversicherung ab, die mehrfach geändert wurde, wobei auch die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1988 (AUB 88) in den Vertrag einbezogen worden sind.