OLG Köln - Urteil vom 02.09.2003
9 U 19/03
Normen:
VVG § 61 ; AKB § 12 Abs. 1 UAbs. 2 lit. e ;
Fundstellen:
VersR 2004, 777
VersR 2004, 777
zfs 2004, 523
zfs 2004, 523
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 13.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 271/02

Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Verkehrsunfalls durch Überfahren eines Rotlichts

OLG Köln, Urteil vom 02.09.2003 - Aktenzeichen 9 U 19/03

DRsp Nr. 2006/7031

Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Verkehrsunfalls durch Überfahren eines Rotlichts

1. Die Kfz-Kaskoversicherung ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht eintrittspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer im Kreuzungsbereich eingefahren ist, obwohl die für ihn geltende Ampel bereits einige Zeit Rot anzeigt, er sich zu seiner Entlastung lediglich darauf beruft, durch Sonneneinstrahlung geblendet worden zu sein, wohingegen ein nachfolgender Zeuge bekundet hat, die Ampelanlage sei klar zu erkennen gewesen.2. Selbst wenn es zutrifft, dass der Versicherungsnehmer durch Sonneneinstrahlung geblendet worden ist, so bleibt es bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls, weil er dann nicht ungebremst in den Kreuzungsbereich hineinfahren darf.

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB § 12 Abs. 1 UAbs. 2 lit. e ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer wegen eines Unfallereignisses vom 21.11.2001 in N. - L. in Anspruch.

Er befuhr mit seinem Mercedes C 200 CDI (amtliches Kennzeichen xxx - xx xxx) die L xxx aus Fahrtrichtung H. in Richtung D.. An der Kreuzung S. Straße fuhr er bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich und prallte mit dem von rechts kommenden Fahrzeug des Zeugen S. zusammen.