I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer wegen eines Unfallereignisses vom 21.11.2001 in N. - L. in Anspruch.
Er befuhr mit seinem Mercedes C 200 CDI (amtliches Kennzeichen xxx - xx xxx) die L xxx aus Fahrtrichtung H. in Richtung D.. An der Kreuzung S. Straße fuhr er bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich und prallte mit dem von rechts kommenden Fahrzeug des Zeugen S. zusammen.
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