OLG Brandenburg - Urteil vom 21.11.2018
11 U 61/17
Normen:
VVG § 28 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3; VVG § 32 S. 1; VVG § 174; VVG § 213 Abs. 1; EGVVG Art. 1 Abs. 1; EGVVG Art. 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 320/15

Leistungsfreiheit des Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherers wegen Obliegenheitsverletzungen des VersicherungsnehmersAnforderungen an die Einbeziehung geänderter Versicherungsbedingungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 11 U 61/17

DRsp Nr. 2020/7326

Leistungsfreiheit des Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherers wegen Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers Anforderungen an die Einbeziehung geänderter Versicherungsbedingungen

1. Für Obliegenheitsverletzungen, aus denen der Versicherer Folgen herleiten will, gilt nach der Neufassung des VVG zum 01.01.2009 § 28 VVG. 2. Die Verletzung von Obliegenheiten ist nur dann von Belang, wenn die jeweilige Obliegenheit wirksam vertraglich vereinbart worden ist. 3. § 28 VVG selbst bietet hierfür keine Rechtsgrundlage. 4. Gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG war ein Versicherer berechtigt, die Versicherungsbedingungen an die am 01.01.2009 in Kraft getretene Neufassung des VVG anzupassen, indem er den Versicherungsnehmer die geänderten Versicherungsbedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilte (hier: bejaht).