OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.11.2008
3 U 92/08
Normen:
VVG § 6 Abs. 3; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 238/07

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers bei unrichtigen Angaben zur Laufleistung eines entwendeten Fahrzeugs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.11.2008 - Aktenzeichen 3 U 92/08

DRsp Nr. 2009/13711

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers bei unrichtigen Angaben zur Laufleistung eines entwendeten Fahrzeugs

Auch wenn der Versicherungsnehmer in der Schadensmeldung nach Entwendung des versicherten Fahrzeugs die Laufleistung mit dem Zusatz "ca." angibt, so liegt bei einer Abweichung von mehr als 10 % zum angegebenen Kilometerstand eine Falschangabe i.S.von § 6 Abs. 3 VVG vor. Diese ist nur dann nicht relevant im Sinne der Relevanzrechtsprechung, wenn die Wertdifferenz beim Wiederbeschaffungswert bei weniger als 100 Euro liegt.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherung wegen des Diebstahls seines Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... vom 17.10.2005 in Anspruch.

Die Beklagte hat die Regulierung zunächst wegen unzureichenden Nachweises der Entwendung abgelehnt, sich erstinstanzlich zudem auf Obliegenheitsverletzung wegen falscher Angabe der Laufleistung des Fahrzeugs (32.000 statt 42.000 km) sowie wegen unzureichender Schlüsselvorlage und Angaben dazu berufen. Auf das angefochtene Urteil, insbesondere dessen tatsächliche Feststellungen wird Bezug genommen.