I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherung wegen des Diebstahls seines Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... vom 17.10.2005 in Anspruch.
Die Beklagte hat die Regulierung zunächst wegen unzureichenden Nachweises der Entwendung abgelehnt, sich erstinstanzlich zudem auf Obliegenheitsverletzung wegen falscher Angabe der Laufleistung des Fahrzeugs (32.000 statt 42.000 km) sowie wegen unzureichender Schlüsselvorlage und Angaben dazu berufen. Auf das angefochtene Urteil, insbesondere dessen tatsächliche Feststellungen wird Bezug genommen.
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