OLG Celle - Urteil vom 12.06.2008
8 U 44/07
Normen:
VVG § 6 Abs. 3; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 264/06

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers bei unrichtiger Angabe über die Laufleistung eines neuen Motorrades

OLG Celle, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 8 U 44/07

DRsp Nr. 2009/15659

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers bei unrichtiger Angabe über die Laufleistung eines neuen Motorrades

1. Bei einem neuen Motorrad kann eine für den Versicherer gem. § 6 Abs. 3 VVG leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzung erst angenommen werden, wenn die Angabe des VN zur Laufleistung mit "ca. 2.400 km" um mindestens 1.000 km zu gering war. 2. Allein durch die Auswertung der Schlüssel auf die Anzahl der Schließbetätigungen und die durch die Nutzung des Motorrades (etwa durch Vibration) entstehenden Gebrauchsspuren lässt sich im Regelfall mit der gem. § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit eine solche Obliegenheitsverletzung nicht feststellen, wenn der Sachverständige eine Laufleistung von 2.400 km ausschließt und tendenziell von etwa der doppelten Laufleistung überzeugt ist, solange der Versicherer nicht im Rahmen dieser engen km-Differenz ein nicht plausibles Nutzungsverhalten durch den VN nachweist (etwa auch: Länge der gefahrenen Teilstrecken, Fahrbahnbeschaffenheiten), weil dann Zweifel an der Aussagekraft der Spuren verbleiben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Januar 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: