KG - Beschluss vom 17.10.2012
6 U 82/12
Normen:
VVG § 28 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 271/11

Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers bei Angabe eines überhöhten Kaufpreises

KG, Beschluss vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 6 U 82/12

DRsp Nr. 2014/18703

Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers bei Angabe eines überhöhten Kaufpreises

Der wegen eines Kfz-Diebstahls auf Entschädigungsleistung in Anspruch genommene Kaskoversicherer kann sich mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer in dem Fragebogen des Versicherers einen überhöhten Kaufpreis des Fahrzeugs angibt und dies im Prozess damit erklärt, dass er den verlangten Kaufpreis angegeben habe, weil er diesen heruntergehandelt und auf diesen die Kosten der nach dem Kauf erforderlichen Reparaturen aufgeschlagen habe.

In dem Rechtsstreit

D### ./. A#### V###### -AG

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 28.3.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist.