KG - Beschluss vom 20.04.2012
6 U 14/12
Normen:
VVG § 28 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3; StGB § 142;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 307/10

Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers nach unerlaubtem Entfernen vom UnfallortFührung des Kausalitätsgegenbeweises durch Benennung von Zeugen

KG, Beschluss vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 6 U 14/12

DRsp Nr. 2014/18697

Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort Führung des Kausalitätsgegenbeweises durch Benennung von Zeugen

Der Versicherungsnehmer kann nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort den gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG n. F. zulässigen Kausalitätsgegenbeweis nicht durch die Benennung von Zeugen führen, die bekunden sollen, dass er keinen oder nur wenig Alkohol getrunken habe und deshalb in seiner Fahrtauglichkeit nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei, da diese Beweisführung im Vergleich zu unmittelbaren polizeilichen Feststellungen nach dem Unfall weniger zuverlässig ist.

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 22. August 2011 gegen das am 20. Juli 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (Nr. 1), der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (Nr. 2), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (Nr. 3) und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (Nr. 4).

I.