Die Berufung des Klägers gegen das am 8. März 2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 359/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Der Kläger macht aus der für den PKW Mercedes Cabriolet, amtliches Kennzeichen X-XX 17, bei der Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherung Entschädigungsansprüche wegen Entwendung des Fahrzeugs am 08./09.06.2001 geltend.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage wegen Falschangaben im Rahmen der Schadenregulierung abgewiesen. Auf das Urteil des Landgerichts vom 08.03.2004 und seine tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.
Mit der Berufung beantragt der Kläger,
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