OLG Köln - Urteil vom 18.01.2005
9 U 60/04
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 S. 1 § 74 ; AKB § 7 Abs. 1 UAbs. 2 S. 3, Abs. 5 UAbs. 4 § 12 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b ;
Fundstellen:
zfs 2005, 298
zfs 2005, 298
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 359/02

Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen zurechender Falschangaben des Sohnes

OLG Köln, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 9 U 60/04

DRsp Nr. 2006/7034

Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen zurechender Falschangaben des Sohnes

Dem Versicherungsnehmer in der Kfz-Kaskoversicherung sind unrichtige Angaben des mit der Schadensregulierung beauftragten Sohnes des Versicherungsnehmers zur Fahrzeugausstattung zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn der Sohn nicht Eigentümer des versicherten Fahrzeugs ist.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. März 2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 359/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 S. 1 § 74 ; AKB § 7 Abs. 1 UAbs. 2 S. 3, Abs. 5 UAbs. 4 § 12 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b ;

Gründe:

I. Der Kläger macht aus der für den PKW Mercedes Cabriolet, amtliches Kennzeichen X-XX 17, bei der Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherung Entschädigungsansprüche wegen Entwendung des Fahrzeugs am 08./09.06.2001 geltend.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage wegen Falschangaben im Rahmen der Schadenregulierung abgewiesen. Auf das Urteil des Landgerichts vom 08.03.2004 und seine tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.

Mit der Berufung beantragt der Kläger,