I. Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche des Klägers auf Grund einer bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen eines Verkehrsunfalls des PKW Chevrolet Corvette Cabrio (amtliches Kennzeichen xx - xx xxx).
Der Kläger kam am 16.11.2002 gegen 12.50 Uhr mit seinem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h auf der Autobahn, K. - D., Kreis H.-R., Ortsteil B., von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Durch den Unfall erlitt der Kläger schwere Verletzungen und wurde zur stationären Behandlung in das Krankenhaus B. H. transportiert. An dem Kraftwagen entstand wirtschaftlicher Totalschaden.
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