OLG Köln - Urteil vom 18.03.2003
9 U 128/02
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 S. 1 ; AKB § 7 Abs. 1 UAbs. 2 S. 3, Abs. 4 UAbs. 4 ;
Fundstellen:
zfs 2004, 125
zfs 2004, 125
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 216/01

Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers wegen Falschangaben zur Anzahl vorhandener Fahrzeugschlüssel

OLG Köln, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 9 U 128/02

DRsp Nr. 2006/7040

Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers wegen Falschangaben zur Anzahl vorhandener Fahrzeugschlüssel

1. Falschangaben des Versicherungsnehmers zur Anzahl der ihm für sein Fahrzeug übergebenen Schlüssel sind auch dann generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, wenn lediglich der Erhalt eines vierten sog. Portemonnaieschlüssels aus Plastik verschwiegen wird.2. Hat der Versicherungsnehmer nur wenige Stunden vor dem behaupteten Diebstahl den bei der Schadensanzeige "vergessenen" Plastikschlüssel zum Joggen mitgenommen, so ist ein erhebliches Verschulden mit der Folge der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit gegeben.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 S. 1 ; AKB § 7 Abs. 1 UAbs. 2 S. 3, Abs. 4 UAbs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger erwarb im März 2000 einen neuen Audi A 6, wobei als (im Brief eingetragener) Käufer der Inhaber einer Fahrschule, ein Herr L. auftrat, weil er einen höheren Rabatt erhielt. Der Kläger versicherte das Fahrzeug bei der Beklagten und fuhr Ende Juli/Anfang August 2000 mit einer Bekannten, die früher in Ungarn gelebt hatte, nach Budapest. Am 4.8.2000 besuchten beide das Bad eines größeren Hotels. In dieser Zeit wurde nach der Behauptung des Klägers der Wagen gestohlen. Er hat die Beklagte auf Ersatz von 64.124,55 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.