I.
Der Kläger begehrt nach einem Vandalismusschaden an seinem Pkw vom 14./15.02.2001 Leistung aus einer bei der Beklagten genommenen Vollkaskoversicherung. Für diese war die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (
Wegen der Schadenanzeige wandte sich der Kläger an den Versicherungsagenten Q. Dieser füllte einen Formularbogen der Beklagten aus, indem er dem Kläger die Fragen mitteilte und dann die Antworten des Klägers niederlegte. In dem Bogen heißt es u.a.:
"Unreparierte Vorschäden: () ja () nein
Art. der Beschädigungen: ...............................................
Reparierte Vorschäden: () ja () nein mit DM ....................
Schäden beim Vorbesitzer: () ja () nein".
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