OLG Hamm - Urteil vom 19.03.2003
20 U 218/02
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 Satz 1 ; AKB § 7 Abs. 2 Satz 4 ; AKB § 7 Abs. 5 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 386
OLGReport-Hamm 2003, 281
VersR 2004, 232
zfs 2004, 21
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 23.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 512/01

Leistungsfreiheit des KFZ-Vollkaskoversicherers

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 20 U 218/02

DRsp Nr. 2004/997

Leistungsfreiheit des KFZ-Vollkaskoversicherers

Gibt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer eines PKW nach einem Vandalismusschaden auf Fragen nach Vorschäden wahrheitswidrige Antworten, so wird der Versicherer gemäß § 7 V Abs. 4 der Allgemeinen Kraftverkehrsbedingungen (AKB) leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer die Obliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 4 AKB verletzt hat, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 Satz 1 ; AKB § 7 Abs. 2 Satz 4 ; AKB § 7 Abs. 5 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt nach einem Vandalismusschaden an seinem Pkw vom 14./15.02.2001 Leistung aus einer bei der Beklagten genommenen Vollkaskoversicherung. Für diese war die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) vereinbart.

Wegen der Schadenanzeige wandte sich der Kläger an den Versicherungsagenten Q. Dieser füllte einen Formularbogen der Beklagten aus, indem er dem Kläger die Fragen mitteilte und dann die Antworten des Klägers niederlegte. In dem Bogen heißt es u.a.:

"Unreparierte Vorschäden: () ja () nein

Art. der Beschädigungen: ...............................................

Reparierte Vorschäden: () ja () nein mit DM ....................

Schäden beim Vorbesitzer: () ja () nein".