OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.01.2003
5 U 261/02
Normen:
VVG § 23 Abs. 1 § 23 Abs. 3 § 25 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 34/00

Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers bei unfallursächlichen Reifenmängeln - Repräsentantenstellung bei Risikoverwaltung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 5 U 261/02

DRsp Nr. 2004/5735

Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers bei unfallursächlichen Reifenmängeln - Repräsentantenstellung bei Risikoverwaltung

1. Die Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs ist wesentlich beeinträchtigt, wenn es mit Reifen in Betrieb genommen wird, die nicht mehr die vorgeschriebene Profiltiefe aufweisen.2. Repräsentant in versicherungsvertragsrechtlicher Hinsicht ist nicht nur, wer die Aufgaben und Befugnisse des Versicherungsnehmers in Bezug auf die Verwaltung des Versicherungsvertrages vollständig vom Versicherungsnehmer übernommen hat (Vertragsverwaltung) sondern auch derjenige, dem der Versicherungsnehmer die vollständige Obhut über das versicherte Risiko übertragen hat (Risikoverwaltung).

Normenkette:

VVG § 23 Abs. 1 § 23 Abs. 3 § 25 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung für den PKW Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen .... Diesen Wagen hatte der Kläger seinem Sohn vollständig überlassen und sich danach nicht mehr um das Kraftfahrzeug gekümmert. Der Sohn des Klägers hatte den PKW seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin ... zur Benutzung zur Verfügung gestellt.