BGH - Urteil vom 25.11.1998
IV ZR 257/97
Normen:
AKB 88 § 2 Abs. 2 lit. a;
Fundstellen:
NVersZ 1999, 137
NZV 1999, 124
VersR 1999, 301
ZfS 1999, 224
r+s 1999, 141

Leistungsfreiheit in der Fahrzeugversicherung

BGH, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen IV ZR 257/97

DRsp Nr. 1999/9590

Leistungsfreiheit in der Fahrzeugversicherung

1. Der Versicherer kann sich nur dann auf einen Verstoß gegen die Verwendungsklausel des § 2 Abs. 2a AKB 88 berufen, wenn er den Versicherungsvertrag gekündigt hat. 2. Zur Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, wenn der Fahrzeugführer nach einemUnfall von der Feuerwehr ins Krankenhaus gebracht wird und Feststellungen bei der Polizei erst am nächsten Morgen ermöglicht, nachdem er sich zuvor noch in ärztliche Behandlung begeben hat.

Normenkette:

AKB 88 § 2 Abs. 2 lit. a;

Tatbestand:

Die Klägerin, die in B. einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen betreibt, unterhält bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 88) und die Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk zugrunde.