I.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die beklagte Versicherungsgesellschaft aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag auf Zahlung in Anspruch.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für seinen PKW eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro. Am 10.2.2002 befuhr der Kläger mit dem versicherten PKW die Bundesautobahn A 8, geriet gegen 7.40 Uhr in Höhe von B./Landkreis F. vom rechten auf den linken Fahrstreifen und kollidierte hierbei mit der Mittelleitplanke. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Totalschaden; der Wiederbeschaffungswert betrug 23.500 Euro, der Restwert 11.200 Euro.
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