OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.10.2003
5 U 300/03
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 Satz 1 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 2004, 1308
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 11.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 214/02

Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers wegen nicht wahrheitsgemäßer Schilderung des Unfallhergangs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 5 U 300/03

DRsp Nr. 2004/2633

Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers wegen nicht wahrheitsgemäßer Schilderung des Unfallhergangs

Das Verstellen des Fahrersitzes während einer Autobahnfahrt ist grundsätzlich geeignet, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen, da dieses Verhalten die naheliegende Gefahr birgt, durch ein ruckartiges Verschieben des Sitzes den Kontakt zu den Pedalen oder dem Lenkrad zu verlieren.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 Satz 1 ; VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die beklagte Versicherungsgesellschaft aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag auf Zahlung in Anspruch.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für seinen PKW eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro. Am 10.2.2002 befuhr der Kläger mit dem versicherten PKW die Bundesautobahn A 8, geriet gegen 7.40 Uhr in Höhe von B./Landkreis F. vom rechten auf den linken Fahrstreifen und kollidierte hierbei mit der Mittelleitplanke. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Totalschaden; der Wiederbeschaffungswert betrug 23.500 Euro, der Restwert 11.200 Euro.