LG Aachen - 28.08.1998 (5 S 104/98) - DRsp Nr. 1999/1855
LG Aachen, vom 28.08.1998 - Aktenzeichen 5 S 104/98
DRsp Nr. 1999/1855
1. Auf einem Tankstellengelände, bei dem es sich während des Tankstellenbetriebs um öffentlichen Verkehrsraum handelt, ist in besonderem Maße mit rangierenden Fahrzeugen zu rechnen. Die sich aus § 1StVO ergebende Pflicht zur ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme gebietet, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, ob ein herannahendes Fahrzeug gefährdet werden könnte. 2. Wegen des Fehlens fließenden Verkehrs ist auf einem Tankstellengelände eher mit einem - wenn auch gegen § 1StVO verstoßenden - sorglosem Öffnen von Fahrzeugtüren zu rechnen.