LG Aachen vom 28.08.1998
5 S 104/98
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO § 1 ;
Fundstellen:
SP 1998, 418

LG Aachen - 28.08.1998 (5 S 104/98) - DRsp Nr. 1999/1855

LG Aachen, vom 28.08.1998 - Aktenzeichen 5 S 104/98

DRsp Nr. 1999/1855

1. Auf einem Tankstellengelände, bei dem es sich während des Tankstellenbetriebs um öffentlichen Verkehrsraum handelt, ist in besonderem Maße mit rangierenden Fahrzeugen zu rechnen. Die sich aus § 1 StVO ergebende Pflicht zur ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme gebietet, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, ob ein herannahendes Fahrzeug gefährdet werden könnte. 2. Wegen des Fehlens fließenden Verkehrs ist auf einem Tankstellengelände eher mit einem - wenn auch gegen § 1 StVO verstoßenden - sorglosem Öffnen von Fahrzeugtüren zu rechnen.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; StVO § 1 ;
Fundstellen
SP 1998, 418