LG Aachen - Beschluß vom 31.03.1998 (66 Qs 13/98) - DRsp Nr. 1999/5656
LG Aachen, Beschluß vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 66 Qs 13/98
DRsp Nr. 1999/5656
Einem nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens zum Verteidiger bestellten Anwalt, der es erreicht, daß die Staatsanwaltschaft die Anklage zurücknimmt und das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2StPO einstellt, steht für seine Tätigkeit eine Gebühr nach § 84 Abs. 2, § 83 Abs. 1BRAGO zu. Das gilt auch, wenn nach § 134BRAGO der § 84BRAGO noch in vor Inkrafttreten des Art. 33 JMiG v. 26.06.1997 geltender Fassung anzuwenden ist.