LG Bielefeld - Urteil vom 11.06.1991 (23 O 92/91) - DRsp Nr. 1994/14341
LG Bielefeld, Urteil vom 11.06.1991 - Aktenzeichen 23 O 92/91
DRsp Nr. 1994/14341
Läßt der VN sein Fahrzeug offen mit im Zündschloß steckendem Schlüssel auf dem für jedermann frei zugänglichen Betriebsgelände seines Arbeitgebers stehen, um kurz aus dem Aufenthaltsraum einer Werkstatthalle einen Gegenstand zu holen, so führt er die Entwendung des Fahrzeugs grob fahrlässig herbei. Dies gilt auch dann, wenn er davon ausgegangen ist, seine Arbeitskollegen seien in der Lage, das Fahrzeug ständig zu beobachten.
Vgl. dazu auch OLG Düsseldorf VersR 1991, 540 sowie OLG Koblenz VersR 1991, 541. Zur Entwendung der Kfz-Schlüssel durch einen Bekannten s. ferner OLG Hamm VersR 1991, 805.