LG Flensburg vom 31.05.1991
II Qs 64/91
Normen:
StGB § 69 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 470
DRsp III(310)212Nr. 9b
DRsp III(310)212Nr.9b
ZfS 1992, 69

LG Flensburg - 31.05.1991 (II Qs 64/91) - DRsp Nr. 1993/2308

LG Flensburg, vom 31.05.1991 - Aktenzeichen II Qs 64/91

DRsp Nr. 1993/2308

Bemessung des bedeutenden Schadens. Ob ein Schaden »bedeutend« ist, richtet sich nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Kosten zur Behebung eines Sachschadens und der allgemeinen Einkommensentwicklung; der Schadensbegriff des § 69 Abs. 2 Ziffer 3 StGB umfaßt dabei auch die notwendigen Bergungs- und Abschleppkosten, merkantilen Minderwert und in der Regel die Mehrwertsteuer (OLG Schleswig, VRS 54, 33). Unter Berücksichtigung dieser Umständen und »der bisherigen Lohn- und Preisentwicklung« hält es der LG Flensburg für »zweckdienlich« die »Wertgrenze in § 69 Abs. 2 Ziffer 3 StGB - als sicheren Rückschluß dafür, daß der Täter mit (einem) bedeutenden Schaden rechnen mußte - auf 2.000 DM ... festzusetzen«; Vgl. auch LG Hamburg DAR 1991, 472 = VRS 81, 442, wonach die Wertgrenze des § 69 Abs. 2 Ziffer 3 StGB für Unfälle nach dem 19.1.1991 bei 1.650 DM liegen soll; »hierin eingeschlossen sind Mehrwertsteuer bei nicht Vorsteuerabzugsberechtigten sowie Abschleppkosten, nicht dagegen Gutachter- und Anwaltskosten sowie Mietwagenkosten und Verdienstausfall«. Abstract (Bearbeiter: Dr. Gerhard Timpe, Hannover)

Normenkette:

StGB § 69 ;

Hinweise: