LG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.06.2008
2-4 O 419/07

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.06.2008 (2-4 O 419/07) - DRsp Nr. 2009/8280

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 2-4 O 419/07

DRsp Nr. 2009/8280

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.091.75 Euro nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.9.2007 zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin war mit ihrem Fahrzeug an einem Verkehrsunfallsgeschehen am 25.4.2007 beteiligt. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer eines weiteren Unfallbeteiligten.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten vorgerichtlich den Ersatz diverser Schadenspositionen, und zwar u.a. die Regulierung ihres Schadens am Fahrzeug, den Ersatz der Beschädigung weiterer im Auto transportierter Gegenstände, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Attestkosten und Haushaltshilfekosten. Den Schaden am klägerischen Fahrzeug ersetzte die Beklagte. Wegen der weiteren Schadenspositionen, die durch die Klägerin mit Schreiben an die Beklagte vom 20.06.2007 geltend gemacht wurden, forderte sie mit Schreiben vom 13.07.2007 von der Klägerin weitere Unterlagen an. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 23.07.2007 und reichte weitere Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 20.08.2007 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zahlen heute an Sie:

Schmerzensgeld = 1.000 Euro