LG Frankfurt/Oder - Urteil vom 02.01.2001
12 O 116/00

LG Frankfurt/Oder - Urteil vom 02.01.2001 (12 O 116/00) - DRsp Nr. 2010/1548

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 02.01.2001 - Aktenzeichen 12 O 116/00

DRsp Nr. 2010/1548

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.878,66 DM nebst 4 % Zinsen aus 12.800,00 DM seit dem 28. Juni 1998 und 4 % Zinsen aus 78,66 DM seit dem 26. Juni 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten wegen einer unerlaubten Handlung Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Am 27. Juni 1998 gegen 17.40 Uhr fuhren der Beklagte mit seinem Fahrzeug und die Zeugen xxxxxxxxxxx und xxxxxxxxx mit deren Fahrzeug durch das Neubauviertel in xxxxxxxx. Der Zeuge xxxxxxxx hatte dort Prospekte zu verteilen. Der Beklagte fuhr mit seinem Fahrzeug hinter dem Fahrzeug des Zeugen xxxxxxxxx hinterher. Der Beklagte stieg auch aus seinem Fahrzeug aus.