LG Frankfurt/Oder - Urteil vom 29.02.2008
17 O 486/06

LG Frankfurt/Oder - Urteil vom 29.02.2008 (17 O 486/06) - DRsp Nr. 2010/5070

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 29.02.2008 - Aktenzeichen 17 O 486/06

DRsp Nr. 2010/5070

In dem Rechtsstreit

hat die xxx Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) auf die mündliche Verhandlung vom xxx durch xxx für Reckt erkannt:

I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von xxx nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xxx zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Übergriff der Beklagten vom xxx zukünftig noch entstehen wird.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin als Nebenkosten die Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung in Höhe von xxx zu zahlen.

4. Wegen der weitergebenden Ansprüche wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höbe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Vorfall vom xxx.